Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2018 in Kraft getreten
Seminarbeschreibung:
Zum 01.01.2018 sind die Vorschriften des Teils 1 des SGB IX in der Fassung des BTHG und weitere wichtige Bestimmungen in Kraft getreten. Dies betrifft vor allem die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die Verfahrensvorschriften, hier insbesondere die Bestimmung des zuständigen Rehabilitationsträgers.
Die Referenten werden die wichtigsten neuen Vorschriften vorstellen und berichten, wie weit die Überlegungen zur Umsetzung, z.B. für Gemeinsame Empfehlungen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gediehen sind bzw. die Umsetzung erfolgt ist.
Wesentlichen Raum wird das Teilhabeplanverfahren einnehmen, zumal dies auch mit dem für die Eingliederungshilfeträger geltenden Gesamtplanverfahren verzahnt ist. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Teilhabeplanverfahren, dem Gesamtplanverfahren und dem Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen zu beleuchten, der nach der Vorgabe in der WVO nur stattfindet, wenn kein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. Über die Auswirkungen sind sich die Akteure bisher nicht einig.
Ein weiterer wichtiger Eckpfeiler der Reform ist die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen, deren Umsetzung besonders anspruchsvoll ist und viele Fragen aufwirft. Damit verbunden ist das neue Vertragsrecht, wonach neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abzuschließen sind, die die neue Systematik berücksichtigen. Diese Bestimmungen treten zwar erst zum 01.01.2020 in Kraft, die Umsetzung muss aber bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein, sodass keine Zeit zu verlieren ist.
Die Referenten werden die Änderungen vorstellen und über die Diskussionen um die Umsetzung berichten, u.a. aus den laufenden Umsetzungsgesprächen der Verbände der Leistungsträger und Leistungserbringer, aus den Beratungen beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und aus einer beim BMAS angesiedelten Arbeitsgruppe, die an Empfehlungen zur Umsetzung des neuen Rechts erarbeiten will.
Schließlich haben sich im Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege und zu den Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen ergeben, die bereits aktuell wirken bzw. bei den neuen Vereinbarungen ab 01.01.2020 zu berücksichtigen sind. Auch diese werden vorgestellt und erläutert.
Zeitplan
09:30 – 09:45 Uhr
Begrüßung, Einführung, Zahlen und Fakten
09:45 – 10:10 Uhr
Die wichtigsten Änderungen durch das BTHG
Es werden die wichtigsten und grundsätzlichen Bestimmungen des BTHG, die im Folgenden nicht behandelt werden, und deren Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgestellt.
10:10 – 10:45 Uhr
Koordination von Leistungen und die neuen Instrumente
Vorgestellt werden u.a.
- Zusammenarbeit der Leistungsträger (Leistungserbringung wie aus einer Hand)
- Neuregelungen zur Erkennung und Ermittlung des Hilfe-/Rehabilitationsbedarfs
- Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
- Verhältnis von Teilhabeplanverfahren zum Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen
11:00 – 11:30 Uhr
Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege bzw. Leistungen der Pflegeversicherung
Die Unterscheidung von Leistungen der Eingliederungshilfe (künftig nach dem SGB IX) zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und zu den Pflege-leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist nach wie vor umstritten und unbefriedigend gelöst. Der neue erweiterte umfassende Pflegebegriff hat noch weitreichendere Überschneidungen mit den Teilhabeleistungen des SGB IX zur Folge, die einer praktikablen Lösung bedürfen. Es werden die gesetzlichen Änderungen vorgestellt und ein Überblick über den Stand der Beratungen zur Umsetzung gegeben.
11:50 – 12:30 Uhr
Vertragsrecht
Das Vertragsrecht tritt ab 01.01.2020 in Kraft und wird im SGB IX verortet. Damit die Umstellung der laufenden Vereinbarungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann, wurden bereits zum 01.01.2018 die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im SGB XII geschaffen.
Die Referenten werden die wichtigsten Neuregelungen vorstellen für die Vorbereitung auf die kommenden Vertragsumstellungen geben.
12:30 – 12:45 Uhr
Anforderungen an Landesrahmenverträge (LRV) und Bundesempfehlungen (BE) und Ungereimtheiten im Verhältnis zu Einzelverträgen
Der Gesetzgeber hat das Vereinbarungsrecht wesentlich geändert und hat das Prinzip der marktwirtschaftlichen Preise zugunsten individueller Preisfindung weitgehend aufgegeben. Die Vorschriften über die Inhalte der LRV und BE sind aber nahezu unverändert geblieben. Es wird ein Überblick über die abweichenden und nicht mehr kompatiblen Vorschriften gegeben und Hinweise, wie die Vereinbarungspartner diese überwinden können.
12:45 – 13:00 Uhr
Resümee und Ausblick
Zielgruppe
Geschäftsführung, Verwaltungsleitung, Vorstände und Aufsichtsgremien von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen sowie verantwortliche Mitarbeiter für das Vereinbarungs- und Vergütungsrecht
Referent(en)
Dr. jur. Fritz Baur
Rechtsanwalt, Erster Landrat und Kämmerer a.D., ehem. Vorsitzender der BAGüS
Bernd Finke
Ehem. Geschäftsführer der BAGüS
Ort
Gartenstr. 210 - 214
48147 Münster
Kosten
160,- € zzgl. MwSt
Termine
09:30 Uhr - 13:00 Uhr