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Erfahrung schafft Vertrauen

Das Bundesteilhabegesetz (BTHG) ist in seinen wesentlichen Teilen am 01.01.2018 in Kraft getreten

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Seminarbeschreibung:

Zum 01.01.2018 sind die Vorschriften des Teils 1 des SGB IX in der Fassung des BTHG und weitere wichtige Bestimmungen in Kraft getreten. Dies betrifft vor allem die Vorschriften über die Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger und die Verfahrensvorschriften, hier insbesondere die Bestimmung des zu­ständigen Rehabilitationsträgers.

Die Referenten werden die wichtigsten neuen Vorschriften vorstellen und berichten, wie weit die Über­legungen zur Umsetzung, z.B. für Gemeinsame Empfehlungen bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) gediehen sind bzw. die Umsetzung erfolgt ist.

Wesentlichen Raum wird das Teilhabeplanverfahren einnehmen, zumal dies auch mit dem für die Ein­gliederungshilfeträger geltenden Gesamtplanverfahren verzahnt ist. Dabei ist das Verhältnis zwischen dem Teilhabeplanverfahren, dem Gesamtplanverfahren und dem Fachausschuss in Werkstätten für be­hinderte Menschen zu beleuchten, der nach der Vorgabe in der WVO nur stattfindet, wenn kein Teilhabeplanverfahren durchgeführt wird. Über die Auswirkungen sind sich die Akteure bisher nicht einig.

Ein weiterer wichtiger Eckpfeiler der Reform ist die Trennung der existenzsichernden Leistungen von den Fachleistungen, deren Umsetzung besonders anspruchsvoll ist und viele Fragen aufwirft. Damit ver­bunden ist das neue Vertragsrecht, wonach neue Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen abzu­schließen sind, die die neue Systematik berücksichtigen. Diese Bestimmungen treten zwar erst zum 01.01.2020 in Kraft, die Umsetzung muss aber bis zu diesem Zeitpunkt erfolgt sein, sodass keine Zeit zu verlieren ist.

Die Referenten werden die Änderungen vorstellen und über die Diskussionen um die Umsetzung be­richten, u.a. aus den laufenden Umsetzungsgesprächen der Verbände der Leistungsträger und Leis­tungserbringer, aus den Beratungen beim Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge und aus einer beim BMAS angesiedelten Arbeitsgruppe, die an Empfehlungen zur Umsetzung des neuen Rechts erarbeiten will.

Schließlich haben sich im Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege und zu den Leistungen der Pflegeversicherung Änderungen ergeben, die bereits aktuell wirken bzw. bei den neuen Verein­barungen ab 01.01.2020 zu berücksichtigen sind. Auch diese werden vorgestellt und erläutert.

Zeitplan

09:30 – 09:45 Uhr

Begrüßung, Einführung, Zahlen und Fakten

09:45 – 10:10 Uhr

Die wichtigsten Änderungen durch das BTHG

Es werden die wichtigsten und grundsätzlichen Bestimmungen des BTHG, die im Folgenden nicht behandelt werden, und deren Zeitpunkte des Inkrafttretens vorgestellt.

10:10 – 10:45 Uhr

Koordination von Leistungen und die neuen Instrumente

Vorgestellt werden u.a.

  • Zusammenarbeit der Leistungsträger (Leistungserbringung wie aus einer Hand)
  • Neuregelungen zur Erkennung und Ermittlung des Hilfe-/Rehabilitationsbedarfs
  • Teilhabe- und Gesamtplanverfahren
  • Verhältnis von Teilhabeplanverfahren zum Fachausschuss in Werkstätten für behinderte Menschen

 

11:00 – 11:30 Uhr

Verhältnis der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege bzw. Leistungen der Pflegeversicherung

Die Unterscheidung von Leistungen der Eingliederungshilfe (künftig nach dem SGB IX) zur Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII und zu den Pflege-leistungen der Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist nach wie vor umstritten und unbefriedigend gelöst. Der neue erweiterte umfassende Pflegebegriff hat noch weitreichendere Überschneidungen mit den Teilhabeleistungen des SGB IX zur Folge, die einer prakti­kablen Lösung bedürfen. Es werden die gesetzlichen Änderungen vorgestellt und ein Überblick über den Stand der Beratungen zur Umsetzung gegeben.

11:50 – 12:30 Uhr

Vertragsrecht

Das Vertragsrecht tritt ab 01.01.2020 in Kraft und wird im SGB IX verortet. Damit die Umstellung der laufenden Vereinbarungen zu diesem Zeitpunkt erfolgen kann, wurden bereits zum 01.01.2018 die gesetzlichen Voraussetzungen dafür im SGB XII geschaffen.

Die Referenten werden die wichtigsten Neuregelungen vorstellen für die Vorbereitung auf die kommenden Vertragsumstellungen geben.

12:30 – 12:45 Uhr

Anforderungen an Landesrahmenverträge (LRV) und Bundesempfehlungen (BE) und Ungereimtheiten im Verhältnis zu Einzelverträgen

Der Gesetzgeber hat das Vereinbarungsrecht wesentlich geändert und hat das Prinzip der marktwirt­schaftlichen Preise zugunsten individueller Preisfindung weitgehend aufgegeben. Die Vorschriften über die Inhalte der LRV und BE sind aber nahezu unverändert geblieben. Es wird ein Überblick über die ab­weichenden und nicht mehr kompatiblen Vorschriften gegeben und Hinweise, wie die Vereinbarungs­partner diese überwinden können.

12:45 – 13:00 Uhr

Resümee und Ausblick

Zielgruppe

Geschäftsführung, Verwaltungsleitung, Vorstände und Aufsichtsgremien von Werkstätten und Wohnheimen für behinderte Menschen sowie verantwortliche Mitarbeiter für das Vereinbarungs- und Vergütungsrecht

Referent(en)

Dr. jur. Fritz Baur
Rechtsanwalt, Erster Landrat und Kämmerer a.D., ehem. Vorsitzender der BAGüS

Bernd Finke
Ehem. Geschäftsführer der BAGüS

Ort

Ärztekammer Westfalen-Lippe
Gartenstr. 210 - 214
48147 Münster

Kosten

160,- € zzgl. MwSt

Termine

10.07.2018
09:30 Uhr - 13:00 Uhr
Die Veranstaltung ist bereits vorüber!
sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
Münster
Nordrhein-Westfalen
48147
Deutschland