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Ankündigungsschreiben im Zusammenhang mit einer Erhöhung der Investitionskosten zum 1. Januar 2023

Für Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen ergeben sich im Zusammenhang mit den Ankündigungsschreiben zum 1. Januar 2023 erhebliche Hindernisse.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
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Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
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s.homm@bpg-muenster.de

Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 werden die im sog. Mietmodell betriebenen Altenhilfeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen, sofern sie sich im zweijährigen Regelturnus befinden, mit Festsetzungsbescheiden neue Investitionskostensätze erhalten. In unserem Beitrag vom 6. September 2022 hatten wir bereits auf die Wichtigkeit einer fristgerechten Beantragung des Festsetzungsverfahrens bis spätestens zum 31. Dezember 2022 hingewiesen.

Mindestens genauso wichtig wie die rechtzeitige Beantragung des Festsetzungsverfahrens ist die rechtzeitige und vor allem qualifiziert begründete Ankündigung einer Erhöhung der Investitionskosten. Nach § 9 Abs. 2 WBVG müssen die Pflegeeinrichtungen den Bewohnenden eine beabsichtigte Erhöhung der Investitionskosten mindestens vier Wochen vor deren Umsetzung schriftlich ankündigen. Neben der Angabe des Investitionskostensatzes und des Umsetzungszeitpunkts muss das sog. Ankündigungsschreiben auch die Gründe für die Erhöhung darlegen und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen.

Für die Einrichtungen bestehen hier jedoch erhebliche Hindernisse. Eine rechtzeitige und qualifiziert begründete Ankündigung zum 1. Januar 2023 erfordert grundsätzlich den neuen Investitionskostensatz und seine Ermittlung. Da das Datenportal des Ministeriums (PfAD.invest) keine Berechnungsmöglichkeiten, wie man es zum Beispiel von Programmen für die Steuererklärung kennt, vorsieht, sind die Einrichtungsträger darauf angewiesen, dass der Festsetzungsbescheid Ende November 2022 vorliegt.

Da sich der zwingend für das Festsetzungsverfahren benötigte Eigenkapitalzinssatz nach § 5 Abs. 6 APG DVO NRW zum 1. Januar eines Jahres durch Ermittlung des Vorjahresdurchschnitts der von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufsrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen ergibt, wird das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales erst im Verlauf des Januar 2023 eine Festlegung des benötigten Eigenkapitalzinssatzes vornehmen können. Dies führt dazu, dass die Landschaftsverbände frühestens Mitte/Ende Januar 2023 in der Lage sind, neue Festsetzungsbescheide zu erlassen.

Für die Verpflichtung nach § 9 Abs. 2 WBVG spielt dies jedoch keine Rolle! Sofern sich im Rahmen des Festsetzungsverfahrens eine Erhöhung des Investitionskostensatzes ergeben sollte, ist diese – wie schon oben beschrieben – nur abrechenbar, wenn sie rechtszeitig und qualifiziert begründet zum 1. Januar 2023 angekündigt wurde.

Zur Erfüllung der sich aus § 9 Abs. 2 WBVG ergebenen Verpflichtung müssen die entsprechenden Einrichtungen eigene Berechnungen anstellen und eine Kalkulation des voraussichtlichen Investitionskostensatzes vornehmen. Diese kann grundsätzlich unter Fortentwicklung des bisherigen Festsetzungsbescheids und unter Zugrundelegung der Belegungsdaten der vergangenen drei Jahre, den für die Jahre 2023 und 2024 zu zahlenden Fremdkapitalzinsen und den folgenden, bereits vom Ministerium festgelegten, Parametern erfolgen:

  • Indexwert 2023: 139,7
  • Instandhaltungspauschale 2023 je qm/NRF: 26,51 €

Wie bereits beschrieben, steht die Festlegung des refinanzierungsfähigen Eigenkapitalzinssatzes für das Jahr 2023 noch aus. Aufgrund der bisherigen Zinsentwicklung im Jahr 2022 zeichnet sich eine deutliche Erhöhung der Eigenkapitalverzinsung im kommenden Festsetzungszeitraum ab. In den ersten zehn Monaten des Jahres 2022 ergibt sich ein Durchschnittszinssatz von 1,12 %; sollte das Zinsniveau des Monats Oktober 2022 (2,31 %) bis zum Ende des Jahres gehalten werden, würde sich für das Gesamtjahr 2022 ein Durchschnittszinssatz von 1,32 % ergeben. Unter Berücksichtigung des Risikozuschlags von 0,5 Prozentpunkten nach § 5 Abs. 6 APG DVO NRW errechnet sich so ein Eigenkapitalzinssatz von 1,82 %, der eine mögliche Kalkulationsgrundlage für die Ermittlung des zukünftigen Investitionskostensatz darstellen könnte.

Sofern Sie Unterstützung bei der Kalkulation des zukünftigen Investitionskostensatzes benötigen, sprechen Sie uns gerne an.

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