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GEPA NRW: Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW – unsere Unterstützung für Ihre Einrichtung

Hier informieren wir Sie über das anstehende Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW und über die notwendigen Testate für das Anlagevermögen und sonstige Parameter im Feststellungsverfahren.

Ihre Ansprechpartner

Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Dipl.-Kfm. Reinhold Jucks
Geschäftsführer
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

0251 - 48204-15
r.jucks@bpg-muenster.de

Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Dipl.-Bw. (FH) Sven Homm
Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
0251 - 48204-64
s.homm@bpg-muenster.de

In den letzten beiden Ausgaben des Newsletters haben wir Sie über das im Herbst 2014 von der Landesregierung verabschiedete GEPA NRW und die zugehörige Durchführungsverordnung (APG DVO NRW) informiert. Seit Februar 2015 haben Sie die Möglichkeit unseren Leitfaden zum Thema GEPA NRW zu erhalten. Jetzt informieren wir Sie über das anstehende Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW und über die notwendigen Testate für das Anlagevermögen und sonstige Parameter im Feststellungsverfahren.

Weiteres Verfahren bis zum Bescheid

Das Verfahren zur Beantragung der Zustimmung der Landschaftsverbände zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten voll- und teilstationärer Pflegeeinrichtungen wird zukünftig internetbasiert über das System PFAD.Invest NRW erfolgen. Zur Teilnahme am neuen System war zunächst eine Erstregistrierung erforderlich, die bis Ende Februar 2015 abgeschlossen sein sollte.

Nach erfolgter Erstregistrierung und anstehender Freischaltung von PFAD.Invest steht das sog. Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW an. Im Anschluss hieran wird das Festsetzungsverfahren nach § 12 APG DVO NRW durchgeführt, dessen Ergebnis der Bescheid über die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der Investitionsfolgekosten ist.

Feststellungsverfahren

Das Feststellungsverfahren nach § 11 APG DVO NRW dient dazu, die Grundlagen der zukünftigen Berechnung der Investitionsfolgekosten festzustellen.

In § 11 APG DVO NRW ist geregelt, dass der zuständige überörtliche Träger der Sozialhilfe (der jeweils zuständige Landschaftsverband) auf Antrag der Trägerin oder des Trägers einer Einrichtung die Gesamtbeträge der anerkennungsfähigen Aufwendungen nach §§ 2 bis 4 APG DVO NRW und die sonstigen finanzierungsrelevanten Rahmendaten der Einrichtung feststellt. Die Feststellung erfolgt durch Bescheid und umfasst:

  1. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der Aufwendungen für die erstmalige Herstellung und Anschaffung von langfristigen Anlagegütern (§ 2 APG DVO NRW) sowie der Aufwendungen für die Erweiterung und wesentlich Verbesserung von langfristigen Anlagegütern (§ 3 APG DVO NRW),
     
  2. den Zeitraum der linearen Verteilung dieser Aufwendungen nach § 2 Absätze 5 und 6 sowie § 3 Absatz 5 APG DVO NRW,
     
  3. den als betriebsnotwendig anzuerkennenden Gesamtbetrag der Aufwendungen für die erstmalige Herstellung, Anschaffung und Aufrechterhaltung des betriebsnotwendigen Bestandes an sonstigen Anlagegütern nach § 4 Absatz 1 Satz 2 sowie § 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 APG DVO NRW,
     
  4. die verbindliche Entscheidung über die Anerkennung einer Überschreitung von Angemessenheitsgrenzen (Kostenobergrenzen) nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen (APG NRW),
     
  5. die Anteile an Eigenkapital und Fremdkapital, die für die Maßnahmen nach §§ 2 bis 4 und 8 Absätze 7 und 11 Satz 3 APG DVO NRW eingesetzt wurden,
     
  6. bei stationären Einrichtungen die Zahl der vorhandenen Plätze unterteilt nach vollstationären Dauerpflegeplätzen, Kurzzeitpflegeplätzen sowie teiIstationären Plätzen,
     
  7. die berücksichtigungsfähige Nettogrundfläche,
     
  8. die berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche, soweit diese nicht im Eigentum der Trägerin oder des Trägers der Einrichtung steht,
     
  9. die Höhe der nach § 8 Absatz 6 APG DVO NRW anerkennungsfähigen Modernisierungsaufwendungen sowie eine etwaige Erhöhung der berücksichtigungsfähigen Nettogesamtfläche bei Maßnahmen im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 APG DVO NRW.
     

Der Antrag auf Erteilung eines entsprechenden Bescheids erfolgt internetgestützt mit Hilfe der Plattform PFAD.Invest. Grundsätzlich regelt § 11 Abs. 2 APG DVO NRW welche Angaben ein solcher Antrag mindestens enthalten muss. Die Eingabemasken von PFAD.Invest sollen den Nutzern zusätzliche Hilfestellungen und Hinweise geben. Die Teilnahme an diesem DV-gestützten Verfahren ist für die Träger verbindlich (vgl. § 32 APG DVO NRW).

Erste Anwendertests von PFAD.Invest haben erheblichen Korrektur- und Anpassungsbedarf ausgelöst, so dass nicht vor Mitte April 2015 mit einer endgültigen Freischaltung zu rechnen ist. Die Träger erhalten nach Freischaltung eine E-Mail.

Eingabemasken PFAD.Invest

Nach den bisherigen Informationen werden die Eingabemasken von PFAD.Invest folgende Bestandteile haben:

  • Basisdaten
    (Inbetriebnahmezeitpunkt, Platzzahlen, Flächen, Fragen zum Eigentum etc.)
  • Maßnahmen
    (sämtliche berücksichtigungsfähigen bzw. berücksichtigten Baumaßnahmen, wie Neubau, Umbau, Sanierung, Erweiterung, aber z. B. auch Umsetzung von Brandschutzauflagen oder Schaffung von Barrierefreiheit etc.)
  • Sonstiges Anlagevermögen
    (historische Aufwendungen für die Anschaffung des sonstigen Anlagevermögens, gemietete oder geleaste Anlagegegenstände etc. sowie Zuordnung der aufgenommenen Finanzierungsmittel)
  • Finanzierung
    (Höhe, Konditionen, Zins- und Tilgungsmodalitäten, Vertragslaufzeiten etc. der aufgenommenen Finanzierungsmittel)
  • Dokumente

 

Jeweils die Gesamtsummen der tatsächlich gezahlten Beträge für Aufwendungen, die bei Inbetriebnahme sowie bei allen Folgeinvestitionen (Umbau, Sanierung, Erweiterung etc.) für das sonstige und für das langfristige Anlagevermögen geleistet wurden, sind gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 3 APG DVO NRW von einem Wirtschaftsprüfer zu testieren.

Problematisch sind die Fälle, in denen der historische Herstellungsaufwand nicht mehr belegbar/vollständig belegbar ist. Über das Verfahren in diesen Fällen wurde zwischen den Wohlfahrtsverbänden und dem Ministerium eine Diskussion geführt. Der letzte Stand hierzu ist, dass auch in diesen Fällen ein Testat des Wirtschaftsprüfers mit Angaben erforderlich ist, dessen Form und Inhalt aber noch offen ist.

Die Träger der Einrichtungen müssen alle notwendigen Angaben zum Feststellungsverfahren bis spätestens 31. August 2015 abgegeben haben. Die Festsetzung durch die zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe muss dann bis zum 15. November 2015 erfolgen.

Damit Sie die umfangreichen Daten Ihrer Einrichtung rechtzeitig in die Eingabemasken eintragen und die umfangreichen Unterlagen hochgeladen werden können, ist es ratsam rechtzeitig mit uns Kontakt aufzunehmen. Wir werden dann für Sie die entsprechenden Testate anfertigen, die Voraussetzung für die Antragstellung sind. Sie können sich die Aufgabe erheblich erleichtern, indem Sie bereits jetzt die entsprechenden Daten und Unterlagen aufbereiten.

Seminar GEPA NRW

Darüber hinaus bieten wir Ihnen eine Seminarveranstaltung an, die Ihnen ebenfalls einen Überblick über die Neuregelung und die Auswirkungen verschafft. Die Veranstaltungen am 16. April 2015 und am 18. Mai 2015 sind bereits ausgebucht. Deshalb bieten wir Ihnen einen Zusatztermin am 1. Juni 2015 in Münster an. Bitte melden Sie sich über Frau Andrea Demuth (a.demuth@bpg-muenster.de) oder über unsere Internetseite www.bpg-muenster.de/de/gruppe/seminarangebote an. Gerne bieten wir Ihnen das Seminar auch als Inhouse-Veranstaltung an.

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sekretariat@bpg-muenster.de 004925148204-0 Nevinghoff 30
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