Der Verwaltungsrat der KZVK hat am 25. Februar 2016 beschlossen, dass das Sanierungsgeld nicht mehr erhoben und das seit dem Jahr 2002 von den Beteiligten gezahlte Sanierungsgeld an diese zurückgezahlt wird. Nicht selten wurden im relevanten Zeitraum 2002 bis 2014 Krankenhaus- oder Altenheimbetriebe von einem Rechtsträger auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft (GmbH) übertragen. In diesen Fällen fand regelmäßig auch ein Betriebsübergang nach § 613a BGB statt. In einer solchen Konstellation stellt sich nun die Frage, an wen die Rückerstattung des Sanierungsgeldes erfolgen muss.
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Mit der Änderung des Anwendungserlasses können steuerbegünstigte Körperschaften die Überlassung von Pflegekräfte an eine andere gemeinnützige Einrichtung dem unschädlichen Zweckbetrieb zuordnen und umsatzsteuerfrei erbringen.
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Am 21.10.2016 hat der Bundestag über den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in zweiter und dritter Lesung beraten und diese beschlossen. Die Gesetzesänderung soll der Verhinderung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen und damit dem Schutz der Leiharbeitnehmerinteressen dienen.
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Angesicht der Pflegestärkungsgesetze können stationäre Einrichtungen von einer Erweiterung ihres Leistungsspektrums um ambulante Angebote profitieren. Es besteht die Möglichkeit einen Gesamtversorgungsvertrag abzuschließen oder Kooperationen einzugehen. .
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Der Verwaltungsrat der KZVK hat entschieden, dass das KZVK-Sanierungsgeld für vergangene Jahre zurückgezahlt werden soll. In Frage steht, wie die zurückgezahlten Gelder unter gemeinnützigkeitsrechtlichen Gesichtspunkten einzuordnen sind.
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Die BPG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft war zu den Biersdorfer Krankenhaus Management Gesprächen vom 14. bis 16. September 2016 eingeladen worden. Der Einladung nach Biersdorf am See in der Südeifel sind neben über 200 Krankenhausgeschäftsführern und Krankenhausberatern auch Herr Wirtschaftsprüfer Jürgen Groteschulte und Frau Rechtsanwältin Sylvia Köchling von der BPG gefolgt. Nachfolgend liefern wir Ihnen einen kurzen Kongressbericht.
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Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 präzisiert das BMF die geltende BFH-Rechtsprechung dahingehend, dass nach seiner Auffassung private Krankenhäuser sich mit ihren in § 4 Nr. 14 lit. b) UStG genannten Heil- und Krankenhausbehandlungsleistungen direkt auf Artikel 132 Abs. 1 lit. b) MwStSystRL berufen können, wenn sie diese in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 SGB V zugelassen sind.
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Ministerin Steffens berichtet darüber, dass bis Mitte/Ende Oktober 588 Anträge (22 %) auf Feststellung und Festsetzung von Investitionskosten bearbeitet sind und sich die Bescheiderteilung für die überwiegende Zahl der Trägerinnen und Träger von stationären Altenhilfeeinrichtungen daher um einige Wochen bzw. Monate verzögern werde.
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Kritiker befürchten, dass die Vereinigung der drei Pflegeausbildungen zu einem Stellenabbau in den Pflegeheimen und gleichzeitig zu einem Verlust der auf Demenzerkrankungen spezialisierten Altenpflege führen wird.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 28. September 2016 an die obersten Finanzbehörden der Länder zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG im Zusammenhang mit der Abgabe von Zytostatika im Rahmen ambulanter Krebstherapien Stellung genommen.
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Am 18. März 2016 hat das Bundesministerium für Finanzen (BMF) einen Referentenentwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen vorgelegt. Dieser Gesetzesentwurf soll zur Sicherung einer gleichmäßigen Besteuerung und zur Verhinderung von Manipulationen von digitalen Grundaufzeichnungen dienen.
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Das Strukturmodell hat das Ziel, den Dokumentationsaufwand in Pflegeeinrichtungen zu minimieren und führt gleichzeitig zu einem Paradigmenwechsel im Pflegeverständnis.
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